Die Anklageschrift nennt kein Motiv, aus den wenigen Äusserungen des Beschuldigten 1 ist am ehesten Vergeltung für das der Tochter/Schwester Angetane zu vermuten. Wenn der Gutachter bei der Auseinandersetzung mit dem Motivspektrum auch eine Art «Befreiungsaktion» für die Schwester bzw. Tochter nennt (AS 2175), so kann dies in Bezug auf die Tötung von H.___ ausgeschlossen werden.