Da von diesen bis zu diesem Zeitpunkt und trotz der Schussabgabe des Beschuldigten 1 mit dem Sturmgewehr kein einziger Schuss abgegeben worden war, war ihnen auch klar, dass diese Männer – zumindest mit Schusswaffen – unbewaffnet waren. In jenem Moment stand der benommene, unbewaffnete und hilflose H.___ auf und wurde von den beiden Beschuldigten mit 3 Schüssen aus der Pistole (Beschuldigter 2) und mit 6 Schüssen aus dem Sturmgewehr (Beschuldigter 1) getroffen. Darin liegt eine Tat, die geprägt ist von ausserordentlicher Gefühlskälte, von einem konsequenten zu Ende führen, von einem ausgeprägten Vernichtungswillen und einer krassen Geringschätzung menschlichen Lebens;