Der Beschuldigte 1 hatte zwischenzeitlich auch die beiden zu Hilfe eilenden A.___ und I.___ ausser Gefecht gesetzt, indem er mit dem Sturmgewehr auf sie geschossen, den einen niedergestreckt und den anderen in ein Versteck verjagt hatte. Es ging also in diesem Moment für die beiden Beschuldigten von den drei ihnen «gegenüberstehenden» Männern keinerlei Gefahr aus. Da von diesen bis zu diesem Zeitpunkt und trotz der Schussabgabe des Beschuldigten 1 mit dem Sturmgewehr kein einziger Schuss abgegeben worden war, war ihnen auch klar, dass diese Männer – zumindest mit Schusswaffen – unbewaffnet waren.