Die beiden mitgeführten und schussbereiten Waffen wurden von den Beschuldigten sofort und gnadenlos mehrmals gegen H.___ eingesetzt. Sie handelten entschlossen, planmässig und mit nüchterner Kaltblütigkeit. - Die Tötung des H.___ kommt einer eigentlichen Hinrichtung gleich: Das damals 51-jährige Opfer war zuvor vom körperlich überlegenen Beschuldigten 1 mit den Fäusten niedergeschlagen worden, so dass dieser in der Folge benommen am Boden kniete und sich mit den Händen abstützte, oder – wie es der Beschuldigte 1 in der Befragung vom 11. Juli 2012 (AS 564) ausgedrückt hat – «wie ein Hund» dagelegen habe.