am Telefon Drohungen ausstiess, können sie als Hintergründe der Tat die Beschuldigten nicht entlasten. Schon die vor dem Besuch in Oensingen vorgenommene Bewaffnung mit einer grosskalibrigen Pistole, einer durchschlagkräftigen Militärwaffe (Sturmgewehr 90) und mit viel Munition für beide Schusswaffen war völlig unverhältnismässig und in keiner Weise nachvollziehbar. Es ist für das Fehlen einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. einer entschuldbaren grossen seelischen Belastung auf die Ausführungen vorne unter Ziff. IV.3.3.4 zu verweisen. Die beiden mitgeführten und schussbereiten Waffen wurden von den Beschuldigten sofort und gnadenlos mehrmals gegen H.___ eingesetzt.