III.8.9) haben die beiden Beschuldigten bei der Tötung von H.___ die Mordqualifikation als Resultat einer Gesamtwürdigung klar erfüllt: - Auch wenn die Gewaltbereitschaft und die Drohungen von I.___ gegenüber seiner Ehefrau in der Vergangenheit zu Spannungen zwischen den Familien geführt hatten, am Tattag aktuell die unterbliebene Mitteilung der Niederkunft nach einer Aussprache verlangte und I.___ am Telefon Drohungen ausstiess, können sie als Hintergründe der Tat die Beschuldigten nicht entlasten.