112 StGB. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2012 vom 7.5.2013 E. 2.7). Das Institut der Mittäterschaft schneidet somit einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Handlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5). 4.4 Konkrete Qualifikation Mit ihrem Vorgehen (siehe Beweisergebnis vorne Ziff. III.8.9) haben die beiden Beschuldigten bei der Tötung von H._