Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm besorgte Waffe nur zur Abschreckung eingesetzt werde. Das Bundesgericht hielt ihm entgegen, dass tatbestandsmässige Ausführungshandlungen keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft seien. Mittäter könne auch sein, wer an der Tatausführung nicht beteiligt gewesen sei oder diese nicht zu beeinflussen vermocht habe. Da sich der Beschwerdeführer ohne nachfühlbares Motiv der Vergeltungsaktion anschloss, war sein Verhalten auch skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB.