Auch im Urteil 6B_735/2011 vom 3. April 2012 schützte das Bundesgericht die rechtliche Qualifikation eines Verhaltens als Mittäterschaft zu mehrfachem Mord. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei mangels Tatherrschaft nicht Mittäter, sein Tatbeitrag sei von untergeordneter Bedeutung gewesen, er habe die tödliche Schussabgabe nicht gefördert, es handle sich dabei um einen Exzess, für den er nicht hafte. Er selber habe nicht skrupellos gehandelt. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm besorgte Waffe nur zur Abschreckung eingesetzt werde.