Schliesslich stellt das Bundesgericht auch das Reinigen der Waffe und des Fluchtfahrzeugs nach der Tat als Begünstigung in Abrede. Der Beschwerdeführer habe damit vielmehr gezeigt, dass er sich auch nachträglich in keiner Art und Weise von der Tat distanziert habe. Ob diese Tathandlungen zum Plan gehört hätten oder nicht, sei unerheblich, da auch spontane bzw. ungeplante Handlungen als vom gemeinsamen Plan mitumfasst angesehen werden könnten (E. 1.2.6). Auch im Urteil 6B_735/2011 vom 3. April 2012 schützte das Bundesgericht die rechtliche Qualifikation eines Verhaltens als Mittäterschaft zu mehrfachem Mord.