Das Bundesgericht stellt hierauf (E. 1.2.3) auch klar, dass der Tatbeitrag des einzelnen Mittäters nicht notwendigerweise kausal zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass die mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit für den Erfolg kausal sind. Das Bundesgericht bezeichnet weiter das fehlende Eigeninteresse an der Tat als irrelevant. Zwar könne das Interesse an der Tat ein Indiz für Mittäterschaft sein, es könne aber eben auch in einem Fall einer grundlosen Exekution bedeutungslos sein (E. 1.2.5). Schliesslich stellt das Bundesgericht auch das Reinigen der Waffe und des Fluchtfahrzeugs nach der Tat als Begünstigung in Abrede.