Damit habe der Beschwerdeführer im Vorfeld der Tat Beiträge geleistet, die für die Ausführung des Delikts wesentlich erscheinen. Mit der Beschaffung der Munition, dem Laden der Waffe und der Entwendung des zweiten Fluchtautos habe er den konkreten Tatablauf mitgeprägt und entscheidend zum Gelingen der Tat beigetragen. Zudem sei der Beschwerdeführer während des ganzen Tatgeschehens unmittelbar dabei gewesen und habe dadurch fraglos die gruppendynamischen Mechanismen unter den Beteiligten wesentlich unterstützt (E. 1.2.2). Das Bundesgericht stellt hierauf (E. 1.2.3) auch klar, dass der Tatbeitrag des einzelnen Mittäters nicht notwendigerweise kausal zu sein braucht.