Er habe einzig im Vorfeld der Tat die Waffe geladen und das nachträgliche Reinigen der Waffe und das Ausschäumen des Fahrzeuges seien nicht Teil des vorgefassten Planes gewesen und stellten lediglich Begünstigungshandlungen im Sinne von Art. 305 StGB dar (E. 1.). Das Bundesgericht hielt ihm entgegen, er habe zwar in der Tat während den Tagen vor der Tatplanung eine passive, untergeordnete Rolle gespielt, sei aber bei den Besprechungen anwesend gewesen und habe keine Einwendungen gegen die von den Kollegen geschmiedeten Pläne erhoben. Spätestens am Tag vor der Tat habe er gewusst, worum es gehe.