Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, er habe weder bei der Entschliessung noch der Planung oder der Ausführung des Delikts im massgebender Weise mit den Haupttätern zusammengewirkt. Er habe einzig im Vorfeld der Tat die Waffe geladen und das nachträgliche Reinigen der Waffe und das Ausschäumen des Fahrzeuges seien nicht Teil des vorgefassten Planes gewesen und stellten lediglich Begünstigungshandlungen im Sinne von Art. 305 StGB dar (E. 1.).