Im Urteil 6S.135/2005 vom 1. September 2005 hat das Bundesgericht klargestellt, dass auch eine passive Rolle in der Planungsphase und bei der Tatausführung eine Mittäterschaft nicht ausschliesst, wenn der Mittäter beim Tatentschluss sowie vor oder nach der Tat massgeblich mitwirkte. Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, er habe weder bei der Entschliessung noch der Planung oder der Ausführung des Delikts im massgebender Weise mit den Haupttätern zusammengewirkt.