Diese Unterstützung muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus auch Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart entscheidend, dass im Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag abhängen würde. Im Urteil 6S.135/2005 vom 1. September 2005 hat das Bundesgericht klargestellt, dass auch eine passive Rolle in der Planungsphase und bei der Tatausführung eine Mittäterschaft nicht ausschliesst, wenn der Mittäter beim Tatentschluss sowie vor oder nach der Tat massgeblich mitwirkte.