Im Sinne einer erweiterten Tatherrschaftslehre auch Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24 StGB N 17): «Mittäterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber in das Geschehen eingreift, aber kraft seiner Beziehungen zum oder zu den Handelnden weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt, sei es, dass sie ihm Rechenschaft ablegen müssen oder dass ihm, z.B. als Abnehmer, nach Vollendung der Tat wichtige Funktionen zukommen.» In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus.