Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen tragenden Einfluss ausüben (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 9, mit weiteren Hinweisen auf die Lehre). Im Sinne einer erweiterten Tatherrschaftslehre auch Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art.