Dabei verlangt die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Tat. Auch eine massgebliche Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, nachstehend zit. «BSK StGB I», 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 24 StGB N 8). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint.