_ unbekannt geblieben sei. Insgesamt zeuge die Tat hinsichtlich beider Beschuldigter von einer extremen Geringschätzung des menschlichen Lebens und es sei gerade das Zusammenspiel der zwei Waffen als besonders skrupellos zu bezeichnen. Die Tötung sei als Mord zu qualifizieren. 4.3 Allgemeine Ausführungen zur Mittäterschaft Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht;