Rechtliche Würdigung der Vorinstanz (US 53) Die beiden Beschuldigten hätten mit direktem Vorsatz aus einer Distanz von einem bis vier Metern gezielt auf den Oberkörper von H.___ geschossen, welcher von einem Faustschlag benommen und wehrlos am Boden gelegen und unbewaffnet gewesen sei. Die beiden Beschuldigten hätten ihn regelrecht durchlöchert, die Schusswaffen seien in einer völlig übermässigen Gewaltanwendung zum Einsatz gekommen. Diese konsequente Tötung habe eine absolute Gefühlskälte offenbart. F.___ habe aus Wut geschossen, also aus einem niedrigen Beweggrund, während das Motiv von G.___ unbekannt geblieben sei.