Die Beschuldigten handelten besonders verwerflich, weil die Tötung von †H.___ einerseits durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert war und aus nichtigem Anlass geschah (†H.___ musste sterben, weil er das Familienoberhaupt war und als solches Einfluss auf seinen Sohn †I.___ und damit auch O.___ hatte), andererseits die Tat extrem brutal ausgeführt wurde, da die Beschuldigten das körperlich weit unterlegene, durch die vorgängigen Faustschläge benommene und zudem unbewaffnete Opfer (was ihnen aus der vorgängigen Diskussion bekannt war) regelrecht massakrierten.» 4.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz (US 53)