Gegen Notwehr (oder hier eben Notwehrhilfe) gibt es kein Notwehrrecht (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: PK StGB, Art. 15 StGB N 8). Der Beschuldigte 1 war sich selbstverständlich bewusst, dass die Beiden H.___ zu Hilfe eilen wollten, weshalb er nicht irrtümlich von einem rechtswidrigen Angriff ausgehen konnte. Es war ihm klar, dass nicht er, sondern der von ihm angegriffene H.___ sich in einer Notwehrlage befand, als dieser I.___ zu Hilfe rief. Er unterlag damit nicht dem Irrtum, er werde rechtswidrig angegriffen. Es lag keine Putativnotwehr vor und damit auch kein Putativnotwehrexzess. 4. AKS Ziff. 2: Mord zum Nachteil von H.___ (Beschuldigter 1 und Beschuldigter 2) 4.1 Vorhalt «