___ rannten nach draussen in die Richtung des Beschuldigten 1, weil H.___ zuvor vom Beschuldigten 1 zusammengeschlagen worden war und seinen Sohn um Hilfe herbeigerufen hatte. Der Angriff des Beschuldigten 1 auf H.___ war rechtswidrig und die beiden Herausrennenden waren dabei, ihm Notwehrhilfe zu leisten (wozu sie berechtigt waren: vgl. Stefan Trechsel/Christopher Geth in: PK StGB, Art. 15 StGB N 12). Der Angriff der Herausrennenden war nicht rechtswidrig, er war berechtigt. Gegen Notwehr (oder hier eben Notwehrhilfe) gibt es kein Notwehrrecht (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: PK StGB, Art. 15 StGB N 8).