Für die Frage, ob der Wegfall eines Strafmilderungsgrundes das Verschlechterungsverbot verletzt, ist gemäss E. 2.6 des genannten Bundesgerichtsentscheides allein das Dispositiv massgeblich. Vorliegend kam der Putativnotwehrexzess im Dispositiv betreffend den Beschuldigten 1 nicht zum Ausdruck. Das Berufungsgericht kann sich daher zur Frage des Putativnotwehrexzesses äussern. A.___ und I.___ rannten nach draussen in die Richtung des Beschuldigten 1, weil H.___ zuvor vom Beschuldigten 1 zusammengeschlagen worden war und seinen Sohn um Hilfe herbeigerufen hatte.