Die Vorinstanz hat diesen von ihr festgestellten Putativnotwehrexzess auch tatsächlich bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt (vgl. US 60). Bevor das Vorliegen dieses Strafmilderungsgrundes geprüft wird, ist zu entscheiden, ob das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, das in diesem Verfahren gilt, im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 282) es überhaupt zulässt, diesen Strafmilderungsgrund wegfallen zu lassen. Für die Frage, ob der Wegfall eines Strafmilderungsgrundes das Verschlechterungsverbot verletzt, ist gemäss E. 2.6 des genannten Bundesgerichtsentscheides allein das Dispositiv massgeblich.