zu Hilfe eilen wollen. Allerdings sei der Einsatz des Sturmgewehrs unverhältnismässig gewesen und es habe der Beschuldigte 1 die Grenzen der Notwehr überschritten. Es liege ein Putativnotwehrexzess vor, in dessen Folge die Strafe in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern sei (US 52). Die Vorinstanz hat diesen von ihr festgestellten Putativnotwehrexzess auch tatsächlich bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt (vgl. US 60).