Der in der AKS enthaltene Lebenssachverhalt lässt diese andere rechtliche Würdigung ohne weiteres zu. Eine vorgängige Eröffnung durch das Gericht mit Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO) ist nicht nötig, da diese andere rechtliche Würdigung vom Beschuldigten 1 mit der Berufung (im Eventualantrag) ausdrücklich beantragt worden ist. 3.3.7 Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten 1 einen Sachverhaltsirrtum zu: Dieser sei von einem vermeintlichen (bewaffneten) Angriff von A.___ und I.___ ausgegangen, in Wirklichkeit seien diese aber unbewaffnet gewesen und hätten nur H.___ zu Hilfe eilen wollen.