Es handelt sich dabei nicht einmal um einen erschwerenden Umstand. Die übrigen von der Vorinstanz für die Begründung der Skrupellosigkeit herangezogenen Umstände, wonach es reiner Zufall gewesen sei, wen er getroffen habe und dass auch der Todeseintritt vom blossen Zufall abgehangen habe (AS 51 unten), begründen den Eventualvorsatz der Tötung und führen nicht zu einer besonderen Skrupellosigkeit. 3.3.6 Es ist damit zusammenfassend in Bezug auf AKS Ziff. 1 auf versuchte eventualvorsätzliche Tötung zu schliessen und der Beschuldigte 1 entsprechend schuldig zu sprechen. Der in der AKS enthaltene Lebenssachverhalt lässt diese andere rechtliche Würdigung ohne weiteres zu.