Belastend ist vorliegend sicherlich der Umstand, dass die Beschuldigten schwer bewaffnet zur Familie von H.___ und I.___ fuhren, in der Absicht die Tochter/Schwester dort wegzuholen und dazu die Waffen nötigenfalls auch einzusetzen. Und es war in der Folge dann der Beschuldigte 1, der als erster körperliche Gewalt (gegen H.___) anwendete und auf die Reaktion des Sohnes von H.___ und eines Familienfreundes sofort und ohne Vorwarnung vom Sturmgewehr Gebrauch machte. Es gibt aber auch entlastende Momente: Obwohl zwei Männer auf den Beschuldigten 1 zurannten, gab er nur einen Schuss ab.