Umgekehrt kann aber auch erst das Zusammentreffen mehrere belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als besonders skrupellos erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8.3.2013 E. 1.4.1.). Belastend ist vorliegend sicherlich der Umstand, dass die Beschuldigten schwer bewaffnet zur Familie von H.___ und I.___ fuhren, in der Absicht die Tochter/Schwester dort wegzuholen und dazu die Waffen nötigenfalls auch einzusetzen.