Wer, um jemanden zu stoppen, den Tod eines anderen, unbeteiligten und völlig fremden Menschen in Kauf nehme, handle skrupellos. Den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist die Frage nach der besonderen Skrupellosigkeit auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren vorzunehmen. Es können dabei besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden. Umgekehrt kann aber auch erst das Zusammentreffen mehrere belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als besonders skrupellos erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8.3.2013 E. 1.4.1.).