Die Vorinstanz und die Anklagebehörde sehen eine besondere Skrupellosigkeit im besonders verwerflichen Beweggrund und Zweck: Es sei das Ziel gewesen, I.___ am Weiterlaufen zu hindern, der Schuss habe aber einen Dritten getroffen, der mit dem Familienzwist gar nichts zu tun gehabt habe und der unbewaffnet gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe keine Warnschüsse abgegeben und es sei reiner Zufall gewesen, wer getroffen werde. Wer, um jemanden zu stoppen, den Tod eines anderen, unbeteiligten und völlig fremden Menschen in Kauf nehme, handle skrupellos.