IV.3.1 und IV 3.2 abgehandelt worden. Bemerkenswert ist in Bezug auf die Anklageschrift, dass der Schuss auf A.___ als versuchter Mord (AKS Ziff. 1), der tödliche Schuss auf I.___ hingegen nur als vorsätzliche Tötung (AKS Ziff. 3) überwiesen wurde. Die Vor-instanz ging in beiden Fällen von Mord aus, sah sich aber aufgrund der Bindung an die Anklageschrift in Bezug auf AKS Ziff. 3 ausser Stande, ihn des Mordes schuldig zu sprechen (US 53). Die Vorinstanz und die Anklagebehörde sehen eine besondere Skrupellosigkeit im besonders verwerflichen Beweggrund und Zweck: