113 StGB, denn das zusätzliche Kriterium für den privilegierten Tatbestand, die Entschuldbarkeit des Affekts, wäre klar zu verneinen. 3.3.5 Zu prüfen bleibt, ob die Tat als versuchter Mord zu qualifizieren ist, der entgegen der Verteidigung und wie bereits vorne erörtert, auch eventualvorsätzlich begangen werden kann. Es ist auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Mordqualifikation nach Art. 112 StGB unter vorstehender Ziff. IV.1 zu verweisen. Die Vorstellungen der Anklagebehörde und der Vorinstanz, weshalb diese Kriterien beim Schuss auf A.___ erfüllt sein sollen, sind vorne unter Ziff. IV.3.1 und IV 3.2 abgehandelt worden.