Auch der Gutachter – der allerdings die höhere Schwelle der Schuldfähigkeit zu prüfen hatte – sieht keine Anhaltspunkte für eine Affekttat. Für die Annahme eines versuchten Totschlages fehlt es somit bereits am Tatbestandsmerkmal der heftigen Gemütsbewegung bzw. der grossen seelischen Belastung. Doch selbst wenn man – entgegen der soeben dargelegten Auffassung der Berufungsinstanz – von einer (versuchten) Affekttat ausginge, führte dies im Ergebnis nicht zu einer Qualifikation im Sinne von Art. 113 StGB, denn das zusätzliche Kriterium für den privilegierten Tatbestand, die Entschuldbarkeit des Affekts, wäre klar zu verneinen.