Auch er sieht in der Wut über das Verhalten der Familie von H.___ und I.___ und der Angst um die Schwester normalpsychologisch motiviertes Handeln (AS 2175), was sich insbesondere aus dem planvollen und geordneten Vorgehen des Beschuldigten 1 ergebe, der zunächst noch seine Vertretung am Arbeitsplatz klärte, bevor er sich von seinem Vater abholen liess, die Waffen holte und zusammen mit diesem zum Wohnort der späteren Opfer fuhr. Auch der Gutachter – der allerdings die höhere Schwelle der Schuldfähigkeit zu prüfen hatte – sieht keine Anhaltspunkte für eine Affekttat.