__ und I.___ und das Verhalten und die Drohungen des Schwagers riefen tatnah durchaus auch Gefühle von Angst und Wut beim Beschuldigten hervor. Von Angst und Verzweiflung, die sich störend auf seine Willensbildung oder Willensbetätigung ausgewirkt und damit das nach Art. 113 StGB erforderliche Ausmass erreicht hätten, kann aber keine Rede sein. Der Beschuldigte 1 hat planmässig und kaltblütig sein Vorhaben, die Schwester von der Familie von H.___ und I.___ unbedingt wegzuholen und allfällige Widersacher zu erschiessen, in die Tat umgesetzt. Wie vorne die vom Beschuldigten 1 anlässlich der diversen Befragungen gemachten Angaben zur Tat aufzeigen, hatte er nie irgendwelche Erinnerungslücken.