Ein (versuchter) Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB kann ausgeschlossen werden: Der Beschuldigte 1 handelte vorab nicht in einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne dieser Bestimmung. Es waren bei ihm aufgrund der Behandlung seiner Schwester bei der Familie von H.___ und I.___ zwar durchaus Gefühle von Wut und Zorn vorhanden. Diese wurden durch das kurz zuvor geführte Telefongespräch mit seinem Schwager aufgrund der ausgebliebenen Information über die Niederkunft seiner Schwester ausgelöst. Er handelte aber anschliessend planmässig, strukturiert und kontrolliert. Er besprach sich mit seinem Vater, fuhr nach Hause, um sich zu bewaffnen, und setzte vor Ort die Waffen nach seinem Plan ein.