Eine solche Schussabgabe lässt im Licht der oben zitierten Rechtsprechung nur den Schluss zu, dass der Tod einer der betroffenen Personen als derart wahrscheinlich erscheint, dass auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden muss. Das Opfer hatte keine Abwehrchancen und der Beschuldigte 1 hatte als Schütze auch keine Möglichkeit, das Todesrisiko zu kalkulieren. Er überliess es dem Zufall, ob durch seinen Schuss aus dem Sturmgewehr jemand getötet wird. Es ist denn auch von der Verteidigung der Eventualvorsatz auf Tötung unbestritten geblieben. 3.3.4 Strittig ist hingegen, welches versuchte Tötungsdelikt der Beschuldigte 1 begangen hat. Ein (versuchter) Totschlag im Sinne von Art.