Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4.4.2014 E. 2.4 und dort zitierte Literatur und Rechtsprechung). Nach dem Beweisergebnis lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte 1 auf die Beine eines der Männer gezielt hat.