Dass der Beschuldigte 1 beim vorliegenden Sachverhalt mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod eines der Geschädigten sein direktes Handlungsziel gewesen wäre – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen und wird ihm mit der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen, wenn dort steht, er habe den möglichen Tod «in Kauf genommen».