In subjektiver Hinsicht erfordern die Art. 111 - 113 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, Art. 111 StGB N 7). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen.