Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte eines versuchten Tötungsdeliktes schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachstehend zit. «PK StGB», Vor Art. 22 StGB N 1). 3.3.3 In subjektiver Hinsicht erfordern die Art.