_, welcher sogleich zu Boden ging und dort liegen blieb. Er erlitt von diesem einen Schuss einen Durchschuss des linken Oberschenkels (Einschuss links im Bereich des Gesässes und Ausschuss am Übergang von Oberschenkelvorder- zu Oberschenkelaussenseite) und einen Steckschuss in der linken Hand. Der Beschuldigte traf ihn folglich von hinten. 3.3.2 Der Tod der geschädigten Person als objektives Tatbestandsmerkmal eines Tötungsdeliktes ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte eines versuchten Tötungsdeliktes schuldig gemacht hat.