III.8.5 ausgeführt, rannten I.___ und A.___ unbewaffnet aus dem Haus in die Richtung des Beschuldigten 1, der zuvor das Sturmgewehr behändigt hatte. Um sie beide am Weiterlaufen zu hindern und weil er sich bedroht fühlte, schoss der Beschuldigte 1 auf dem schlecht beleuchteten Hausvorplatz aus einer Distanz von maximal 10 Metern aus dem Hüftanschlag mit dem Sturmgewehr auf die beiden. Entgegen seinen Ausführungen und wie dies vorne bereits erörtert worden ist, gab er vorgängig keine Warnschüsse ab. Er gab einen Schuss in die Richtung der herbei eilenden Männer ab und traf den ihm unbekannten A.___, welcher sogleich zu Boden ging und dort liegen blieb.