_ getroffen. Mit Blick auf den genannten Zweck müsse die Schussabgabe des Beschuldigten 1 als besonders verwerflich angesehen werden. Wer, um jemanden zu stoppen, den Tod eines anderen, unbeteiligten und völlig fremden Menschen in Kauf nehme, handle skrupellos. Das Leben von A.___ sei dem Beschuldigten in dem Moment, als er abgedrückt habe, völlig egal gewesen. Er habe um jeden Preis I.___ aufhalten bzw. unschädlich machen wollen. Insgesamt zeuge der Schuss des Beschuldigte 1 auf A.___ von extremer Geringschätzung des Lebens. Es sei somit von einem versuchten Mord auszugehen. 3.3 Der Schuss auf A.___ 3.3.1 Wie vorne unter Ziff. III.8.5 ausgeführt, rannten I.___ und A.___