Mit dem angeschossenen A.___ habe es jemanden getroffen, der mit dem bestehenden Familienzwist nichts zu tun gehabt habe. Damit habe der Beschuldigte 1 bewusst auch fremde Opfer in Kauf genommen. Zudem sei A.___ unbewaffnet gewesen. Weiter sei erstellt, dass der Beschuldigte 1 vorher keine Warnschüsse abgegeben habe. Es sei ihm klar gewesen, dass es reiner Zufall gewesen sei, wen er getroffen habe (AS 1067), ebenso habe der Todeseintritt vom blossen Zufall abgehangen. Das Ziel des Beschuldigten sei es gewesen, I.___ am Weiterlaufen zu hindern; er habe aber stattdessen A.___ getroffen.