Mit der Schussabgabe wollte er †I.___ am Weiterlaufen stoppen. Er traf jedoch den ihm völlig unbekannten und an der vorherigen verbalen Auseinandersetzung unbeteiligten A.___, welcher ihm nichts zu Leide getan hatte und seinerseits bloss †I.___ am Weiterlaufen hindern wollte. Das Leben von A.___ war dem Beschuldigten in diesem Moment, als er abdrückte, völlig egal. Er wollte um jeden Preis †I.___ unschädlich machen. Sein Handeln war egoistisch und durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert. Da der Todeseintritt ausblieb, blieb es beim Versuch.» 3.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Mit dem angeschossenen A.