aus dem Haus auf den Vorplatz. Es war dem Beschuldigten klar und für ihn in groben Zügen vorhersehbar, dass diese Schussabgabe im Hüftanschlag aus dieser Distanz und bei diesen Sichtverhältnissen (schwach beleuchteter Hausvorplatz) auf die sich bewegenden beiden Personen zu einer tödlichen Verletzung einer der beiden Männer hätte führen können. Er handelte trotz des möglichen Todes und nahm diesen damit in Kauf. Der Beschuldigte handelte besonders skrupellos, als der Beweggrund und der Zweck besonders verwerflich waren: Mit der Schussabgabe wollte er †I.___ am Weiterlaufen stoppen.